Wir leben in einem Sozialstaat, in dem jeder Mensch, der in seiner körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung länger als sechs Monate wesentlich eingeschränkt ist, Anspruch auf die Hilfe der Allgemeinheit hat.
Das kann für Ihr Kind bedeuten, dass es bei einer schweren Herzerkrankung Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis hat. Dieser Ausweis wird jeweils für eine begrenzte Zeit ausgestellt und seine Berechtigung in regelmäßigen Abständen vom Versorgungsamt überprüft. Der Grad der Behinderung wird auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung von der zuständigen Behörde festgelegt. Er bringt, je nach Einstufung, finanzielle Erleichterungen bei der Steuer und im Verkehr.
Nähere Informationen über den Schwerbehindertenausweis können Sie dem Heft 65 aus der IDHK-Schriftenreihe entnehmen. Für eine Beratung oder Hilfe bei der Beantragung wenden Sie sich an eine Sozialrechtsberatungsstelle Ihrer Gemeinde. Sie kann beim Gesundheitsamt, beim Sozialamt oder beim Jugendamt angesiedelt sein. Ein Anruf im Rathaus klärt die Zuständigkeit.
Frage:
Wie müssen die Befundberichte aussehen, die zu einer gerechten und bundeseinheitlichen Bewertung herzkranker Kinder führen?
Antwort:
Aus dem Befundbericht muss die Leistungseinbuße hervorgehen. Allgemeine Beschreibungen wie "guter AZ, mäßiggradig leistungsgemindert, Kind ist im Alltagsleben beeinträchtigt, o. ä." sind wenig aussagekräftig. Besser ist z. B.:
Je anschaulicher der Befundbericht, umso genauer, gerechter und einheitlicher ist die Bewertung.
Dr. med. B. Spalke, Kardiologin und Mitarbeiterin des Versorgungsamtes Kassel
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